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Änderung § 2 KSVG vom 01.01.2012

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§ 2 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 2 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14a G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(Text neue Fassung)

1 Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. 2 Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.