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Änderung § 56a KSVG vom 17.11.2016

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§ 56a KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
§ 56a KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 56a


(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, bleiben versicherungsfrei.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Selbständige Künstler und Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten. 2 Sie können gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum 30. Juni 1992 erklären, daß sie versicherungspflichtig werden wollen. 3 Die Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung bei der Künstlersozialkasse eingegangen ist. 4 Unbeschadet der Sätze 2 und 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1 Die Vorschriften des § 10 über einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung. 2 Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat; geht der Antrag bis zum 31. März 1992 bei der Künstlersozialkasse ein, beginnt der Anspruch mit dem 1. Januar 1992.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Selbständige Künstler und Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten. 2 Für die Beendigung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1 Die Vorschriften des § 10 über einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung. 2 Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)