§ 10b KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | § 10b KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034 |
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(Text alte Fassung) § 10b (neu) | (Text neue Fassung)§ 10b |
Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält. |