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Änderung § 35 KSVG vom 15.06.2007

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§ 35 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 35 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034

(Textabschnitt unverändert)

§ 35


(Text alte Fassung)

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe. Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(Text neue Fassung)

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen. Die Träger der Rentenversicherung überwachen im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer. Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.