Änderung § 37a KSVG vom 15.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37a KSVG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. KSVGuaÄndG am 15. Juni 2007 und Änderungshistorie des KSVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 37a KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 37a KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 37a


(Text alte Fassung)

Die Haftung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen als Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed