Änderung § 55 KSVG vom 15.06.2007

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§ 55 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 55 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034

(Textabschnitt unverändert)

§ 55


(Text alte Fassung)

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei selbständigen Künstlern und Publizisten, die am 31. Dezember 1994 nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, beginnt ohne Feststellung der Künstlersozialkasse am 1. Januar 1995.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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