Änderung § 56 KSVG vom 15.06.2007

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§ 56 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 56 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034

(Textabschnitt unverändert)

§ 56


(Text alte Fassung)

(1) Für Künstler und Publizisten, die die künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Juli 2001 erstmals aufgenommen haben, gilt § 3 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.






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