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Änderung § 46 KSVG vom 01.01.2020

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§ 46 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 46 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 10 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 46


(Text alte Fassung)

Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das Bundesversicherungsamt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

(Text neue Fassung)

Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.