Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des KSVG am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 7 des FlexReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KSVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
    Erstes Kapitel Kreis der versicherten Personen
       Erster Abschnitt Umfang der Versicherungspflicht
          § 1
          § 2
       Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Versicherungspflicht
          Erster Unterabschnitt Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
             § 3
             § 4
             § 5
          Zweiter Unterabschnitt Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag
             § 6
             § 7
             § 7a
       Dritter Abschnitt Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des Tätigkeitsortes
          § 8
          § 8a
       Vierter Abschnitt Kündigungsrecht
          § 9
    Zweites Kapitel Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse
       § 10
       § 10a
       § 10b
    Drittes Kapitel Auskunfts- und Meldepflichten
       § 11
       § 12
       § 13
    Viertes Kapitel Aufbringung der Mittel
       Erster Abschnitt Grundsatz
          § 14
       Zweiter Abschnitt Beitragsanteile des Versicherten
          Erster Unterabschnitt Höhe der Beitragsanteile
             § 15
             § 16
             § 16a
          Zweiter Unterabschnitt Beitragsverfahren
             § 17
             § 17a
             § 18
             § 19
             § 20
          Dritter Unterabschnitt Erstattungen
             § 21
             § 22
       Dritter Abschnitt Künstlersozialabgabe
          § 23
          Erster Unterabschnitt Personenkreis
             § 24
          Zweiter Unterabschnitt Bestimmungsgrößen
             § 25
             § 26
          Dritter Unterabschnitt Melde- und Abgabeverfahren
             § 27
             § 28
             § 29
             § 30
             § 31
             § 32
          Vierter Unterabschnitt Erstattungen
             § 33
       Vierter Abschnitt Zuschuß des Bundes
          § 34
          § 34a
    Fünftes Kapitel Überwachung
       § 35
    Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
       § 36
    Siebtes Kapitel Anwendung des Sozialgesetzbuches
       § 36a
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung
    § 37
    § 37a
    § 37b
    §§ 37c bis 37e
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
Dritter Teil (aufgehoben)
    §§ 49 bis 51
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 52
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    §§ 52 bis 54


    §§ 53 bis 54
    § 55
    § 56
    § 56a
    § 56b
    § 57
    §§ 57a bis 60
    § 61

§ 4


In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1. auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch),

2. aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,

3. als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist,

4. Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht,



5. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend,

6. als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezieht oder

7. als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 52 (neu)




§ 52


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

(2) Selbständige Künstler und Publizisten können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

§§ 52 bis 54




§§ 53 bis 54


(aufgehoben)