Artikel 3 - Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (5. HwOuaHwRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über verwandte Handwerke


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2021 HwVerwdtV Anlage

Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 9 Spalte 1 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker" ersetzt.

2.
In Nummer 10 Spalte 2 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker" ersetzt.

3.
Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 20 eingefügt:

Nr. Spalte 1 Spalte 2
„17GlaserGlasveredler
18GlasveredlerGlaser
19Maurer und Betonbauer Estrichleger
20TischlerParkettleger
  Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher (Holzspielzeuge)".




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