Artikel 4 - Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (5. HwOuaHwRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 SchfHwG § 3, § 21

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie Geburtsdatum" gestrichen.

2.
Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen."

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Zitierungen von Artikel 4 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 5. HwOuaHwRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. HwOuaHwRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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