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Artikel 6 - Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (5. HwOuaHwRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom 1. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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