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Zitierungen von § 2 SaubFahrzeugBeschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SaubFahrzeugBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaubFahrzeugBeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SaubFahrzeugBeschG Sachlicher Anwendungsbereich
... die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen mit Straßenfahrzeugen gemäß § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 zum Gegenstand haben; ...
§ 6 SaubFahrzeugBeschG Geltung und Berechnung von Mindestzielen
... Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b muss durch die Beschaffung emissionsfreier Busse im Sinne des § 2 Nummer 6 erfüllt werden. (4) Für die Berechnung der Mindestziele für die Vergabe ...
§ 8 SaubFahrzeugBeschG Dokumentationspflichten
... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 3 , 2. die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren ... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 4 , und 3. die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der ... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 6 . Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten ... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 3 , 2. die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren ... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 4 , und 3. die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der ... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 6 . Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten ...
Anlage 1 SaubFahrzeugBeschG (zu § 2 Nummer 4, § 6 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für saubere leichte Nutzfahrzeuge