Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen (VerpackGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2021 KrWG § 2, § 30, § 33, § 46, § 69, § 72

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".

bb)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie".

b)
Nummer 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,".

2.
§ 30 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffen wurden."

3.
§ 33 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe l wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe m wird nach dem Komma am Ende das Wort „sowie" eingefügt.

c)
Folgender Buchstabe n wird angefügt:

„n)
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffen wurden,".

4.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Beratung ist insbesondere hinzuweisen auf

1.
die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und, soweit möglich, auf die Einrichtungen sonstiger natürlicher oder juristischer Personen, durch die Erzeugnisse, die kein Abfall sind, erfasst und einer Wiederverwendung zugeführt werden, und

2.
die Verfügbarkeit von Mehrwegprodukten, insbesondere als Alternative zu den Einwegkunststoffprodukten nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/904."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Beratung umfasst auch

1.
die Beratung über die möglichst ressourcenschonende Bereitstellung von Sperrmüll,

2.
die Information über die Auswirkungen einer Vermüllung oder einer sonstigen nicht ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die Beratung über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung sowie

3.
die Information über die Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung von Abfällen auf Abwasseranlagen."

5.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 53 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 53 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort „Auskunft" das Wort „nicht," eingefügt.

6.
Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VerpackGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 15 ProdSGNOG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Für den Vollzug der ...


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