§ 1 - Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (VREVerVV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1710 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2022 BAnz AT 11.04.2022 V1
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 860-5-74 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Verlängerung der in § 111 Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen V. v. 11. April 2022 BAnz AT 11.04.2022 V1 m.W.v. 19. März 2022

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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.03.2022 (11.04.2022)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
vom 11.04.2022 BAnz AT 11.04.2022 V1
aktuell vorher 24.11.2021Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
aktuellvor 24.11.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VREVerVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VREVerVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 7 EpiLageAufhG Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
... vom 7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1710) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „19. März 2022" ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
V. v. 11.04.2022 BAnz AT 11.04.2022 V1
Artikel 1 VREVerVVÄndV
... 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „19. März 2022" durch die Wörter „Ablauf des 30. Juni ...


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