Änderung § 2 Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 24.11.2021

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.04.2022 BAnz AT 11.04.2022 V1
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verlängerung der in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist


(Text alte Fassung)

Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(Text neue Fassung)

Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.

 



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