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Änderung § 2 Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 24.11.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verlängerung der in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist


(Text alte Fassung)

Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(Text neue Fassung)

Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 19. März 2022 verlängert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)