§ 2 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „und" angefügt.
- 3.
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
- a)
- auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
- b)
- beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter."
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411