§ 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt:
- „12a.
- Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
- 12b.
- Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,".
- c)
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- Zulassungen von
- a)
- Rahmenbetriebsplänen,
- b)
- Hauptbetriebsplänen,
- c)
- Sonderbetriebsplänen und
- d)
- Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen."
- 2.
- In Absatz 3 wird die Angabe „13" durch die Angabe „14" ersetzt.
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099