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Änderung § 4 EUTBV vom 29.02.2024

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§ 4 EUTBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.02.2024 geltenden Fassung
§ 4 EUTBV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent


(Text alte Fassung)

1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2 Er ist auf jährlich 95.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.

(Text neue Fassung)

1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2 Er ist auf jährlich 110.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.