Synopse aller Änderungen der EUTBV am 29.02.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Februar 2024 durch Artikel 1 der 1. EUTBVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EUTBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EUTBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.02.2024 geltenden Fassung
EUTBV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent


(Text alte Fassung)

1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2 Er ist auf jährlich 95.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.

(Text neue Fassung)

1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2 Er ist auf jährlich 110.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.




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