Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 1.
- In § 22 Absatz 5 wird die Angabe „§ 23b Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 23b Absatz 3 Satz 2 bis 5" ersetzt.
- 2.
- Dem § 23b Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Richter in Familiensachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben befasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches),".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 4.
- § 119 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Ende abweichendes Inkrafttreten
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099