Das
Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 1.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden Sätze werden angefügt:
„Sie sollen über Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie verfügen. Einem Richter oder Staatsanwalt, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, sollen die Aufgaben eines Jugendrichters oder Jugendstaatsanwalts erstmals nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse durch die Wahrnehmung von einschlägigen Fortbildungsangeboten oder eine anderweitige einschlägige Weiterqualifizierung alsbald zu erwarten ist."
- b)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann bei Richtern und Staatsanwälten, die nur im Bereitschaftsdienst zur Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben eingesetzt werden, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern und Staatsanwälten zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.
(3) Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder als Vorsitzender einer Jugendkammer sollen nach Möglichkeit Personen eingesetzt werden, die bereits über Erfahrungen aus früherer Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben verfügen. Davon kann bei Richtern, die nur im Bereitschaftsdienst Geschäfte des Jugendrichters wahrnehmen, abgewichen werden. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Jugendrichters nicht wahrnehmen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 106 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 176" durch die Wörter „den §§ 176a und 176b" ersetzt.
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099