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Synopse aller Änderungen der TestV am 20.08.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. August 2021 durch Artikel 1 der TestVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TestV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | TestV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BAnz AT 19.08.2021 V1 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anspruch § 2 Testungen von Kontaktpersonen § 3 Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen § 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 § 4a Bürgertestung § 4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung § 5 Häufigkeit der Testungen § 6 Leistungserbringung § 7 Abrechnung der Leistungen § 7a Abrechnungsprüfung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7b Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates im Sinne des § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes |
§ 8 Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen § 9 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR und weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder für eine variantenspezifische PCR-Testung § 10 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test § 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung § 12 Vergütung von weiteren Leistungen § 13 Finanzierung von Testzentren § 14 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds § 15 Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln § 16 Transparenz § 17 Labordiagnostik durch Tierärzte § 18 Übergangsvorschrift § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 7b (neu) | § 7b Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates im Sinne des § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes |
(1) 1 Die Apotheken rechnen monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich nach § 12 Absatz 6 für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates im Sinne von § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes ergebende Vergütung mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab. 2 Für die Erstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten im Sinne des § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19-Genesenenzertifikate und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt. 3 Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das COVID-19-Genesenenzertifikat im Sinne von § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes ausgestellt wurde. 4 Die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. 5 Die Rechenzentren sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben und die von ihnen nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. (2) 1 Jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt monatlich oder quartalsweise den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 1 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch das jeweilige Rechenzentrum in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach Satz 1 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. 4 Es bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung und der Zahlung nach den Sätzen 1 bis 3. 5 Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter. (3) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach Absatz 2 Satz 3 eine Aufstellung der gezahlten Beträge. 2 Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1. |
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