§ 147 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2021 geltenden Fassung | § 147 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982 |
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(Textabschnitt unverändert) § 147 Antragsform und Reihenfolge der Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 79, 82, 136 bis 138, 142 und 143, 145, 153 und 154 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach § 72 Absatz 6 sowie den §§ 79, 82, 136 bis 138, 142 und 143, 145, 153 und 154 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. |
(2) 1 Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge bei ihm eingehen. 2 Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten Informationen dargelegt hat. |