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Änderung § 8 TKG vom 01.08.2022

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§ 8 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 8 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungsgeldvorschriften


(1) 1 Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. 2 Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden

1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs;

2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;

3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;

4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter.

3 § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die

1. nach § 6 Absatz 1 zur Offenlegung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet sind;

2. nach § 7 Absatz 2 Satz 6 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.




 
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