Tools:
Update via:
Änderung § 214 TKG vom 06.12.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 25 NIS2-RLUG am 6. Dezember 2025 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 214 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung | § 214 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 214 Verfahren der nationalen Streitbeilegung | |
(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein. (2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt: 1. bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet, 2. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 4 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die sich das Verfahren richtet, 3. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 6 der Antragsteller und die Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet, 4. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, 5. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde. | |
| (Text alte Fassung) (3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3, § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1, § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. | (Text neue Fassung) (3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3, § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1, § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 kritische Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14751/al231045-0.htm
