§ 49 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Teil 2 Marktregulierung
Abschnitt 4 Regulierung von Endnutzerleistungen
§ 49 Regulierung von Endnutzerleistungen

Teil 2 Marktregulierung

Abschnitt 4 Regulierung von Endnutzerleistungen

§ 49 Regulierung von Endnutzerleistungen


§ 49 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bundesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1 auch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregulierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed