Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 TTDSG vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Berichtigung TKMoGB am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie des TTDSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 TTDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 5 TTDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 30.06.2022 BGBl. I S. 1045

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen


(Text alte Fassung)

(1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Mit einer Funkanlage (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

(2) 1 Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 2 § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.




Anzeige