Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
Artikel 1 ändert mWv. 1. Dezember 2021
TTDSG Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 3 wird in
1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021
TMG § 11,
§ 12,
§ 13,
§ 14,
§ 14a,
§ 15a,
§ 15b,
§ 15c,
§ 15d,
§ 15,
§ 16Das
Telemediengesetz vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu Abschnitt 5 werden gestrichen.
- b)
- Die Angabe „Abschnitt 6" wird durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
- c)
- Die Angabe „§ 16" wird durch die Angabe „§ 11" ersetzt.
- 2.
- Abschnitt 5 wird aufgehoben.
- 3.
- Abschnitt 6 wird Abschnitt 5.
- 4.
- § 16 wird § 11 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Nummer 2a wird Nummer 3 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- d)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden aufgehoben.
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 307 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des BND-Gesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundespolizeigesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 10 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 12 Änderung des BSI-Gesetzes
Artikel 13 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das
Telekommunikationsgesetz vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Nummer 45 wird das Wort „Telekommunikationsnetzes" durch das Wort „Netzes" ersetzt.
- 2.
- § 100 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele nach den
§§ 2 und
87 zu erreichen. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen."
- 3.
- In § 147 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Telekommunikationsnetze nach" die Wörter „§ 72 Absatz 6 sowie" eingefügt.
- 4.
- In § 149 Absatz 7 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Nummer 2 bis 4" die Angabe „und 6" eingefügt.
- 5.
- § 157 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ohne" durch das Wort „mit" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages und der Zustimmung des Bunderates. Das Ergebnis des Prüfberichts der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages."
- 6.
- § 174 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter „und der Länder" durch die Wörter „oder eines Landes" ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird das Wort „bearbeiten" durch das Wort „erledigen" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc werden jeweils die Wörter „und der Länder" durch die Wörter „oder eines Landes" ersetzt.
- 7.
- In § 230 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Gestattungsvertrag" durch die Wörter „Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten" ersetzt.
Artikel 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Dezember 2021 in Kraft.
(2)
Artikel 13 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juni 2021.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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