Änderung § 6 Corona-ArbSchV vom 24.11.2021

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§ 6 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 6 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.03.2022) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 6 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Konkretisierung der Anforderungen dieser Verordnung


vorherige Änderung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. 2 Sie tritt am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.



1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeitsschutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. 2 Empfehlungen dazu können aufgestellt werden. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.03.2022) 



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