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Änderung § 3 Corona-ArbSchV vom 24.11.2021

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§ 3 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 3 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kontaktreduktion im Betrieb


(Text alte Fassung)

1 Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. 2 Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

(Text neue Fassung)

1 Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. 2 Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.


 
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