Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 wie folgt gefasst:
„ § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".
- 2.
- § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von
§ 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach
§ 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.
(2) Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach
§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird."
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3515