Artikel 4 - Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KStMoG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 InvStG § 1, § 2, § 20, § 57

Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft sind auch dann keine Investmentfonds, wenn sie nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8 Satz 5 Nummer 1 werden nach den Wörtern „auch wenn die Personengesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften halten" die Wörter „oder wenn die Personengesellschaften nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 16 wird angefügt:

„(16) Anteile an Personengesellschaften, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben, gelten für die Zwecke der §§ 26, 28 und 48 nicht als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sondern es sind weiterhin die für Personengesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden."

3.
Dem § 20 Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist nicht auf Personengesellschaften anzuwenden, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben."

4.
Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind:

1.
§ 1 Absatz 3 Satz 2,

2.
§ 2 Absatz 16,

3.
§ 20 Absatz 3a Satz 2

in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050)."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KStMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... 2. § 2 Absatz 16, 3. § 20 Absatz 3a Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050 ). (7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind: 1. § 26, 2. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 14 JStG 2022 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt ...


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