Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft" durch das Wort „Genossenschaft" ersetzt.
- 2.
- In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „solche Beteiligungen" die Wörter „sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes" eingefügt.
- 3.
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes."
- 4.
- Dem § 50d wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des
Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des
Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021
- 5.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 14 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter „zwei Jahre" ersetzt.
- bb)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre."
- cc)
- Satz 6 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 16 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „zum Ende des vierten" durch die Wörter „zum Ende des fünften" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056