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Zitierungen von § 52 RennwLottG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 RennwLottG Aufzeichnungspflichten
... ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu ...
§ 55 RennwLottG Zuständigkeit
... Geschäftsleitung oder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 52 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
§ 41 RennwLottDV Anzeigepflichten (vom 01.07.2021)
... eine Teilnahme am Online-Poker. (2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu ...
§ 42 RennwLottDV Besteuerungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... eine Teilnahme am Online-Poker. (2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu ... (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer ...