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Zitierungen von § 55 RennwLottG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
§ 40 RennwLottDV Zuständigkeit (vom 01.12.2021)
... dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Sitz hat. (3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am ...
§ 42 RennwLottDV Besteuerungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotteriegesetzes . (2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Sitz hat. (3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am ... (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotteriegesetzes . (2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und ...