(1) Die Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach dem Vorsitzenden aufzuführen.
(2) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, so beurkundet dies der Vorsitzende.