Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
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§ 35 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 35



(1) Über die Akteneinsicht entscheidet der Vorsitzende des Senats im Benehmen mit dem Berichterstatter.

(2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.

(3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Übermittlung personenbezogener Daten finden Anwendung.



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