Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 36 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
|

§ 36



(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen samt Voten können - frühestens nach 10 Jahren - nach Maßgabe einer Vereinbarung an das Bundesarchiv abgegeben werden; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Plenums. Die Akten dürfen frühestens nach dreißig Jahren seit der Entscheidung verwertet werden.

(2) Die Vernichtung von Akten ist frühestens nach zwanzig Jahren zulässig. Von der Vernichtung ausgeschlossen sind in jedem Falle prozeßeinleitende Anträge, Urschriften der Entscheidungen des Gerichts sowie vollständige Verfahrensakten einschließlich der Voten, wenn der Senat ihre Vernichtung wegen ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung ausgeschlossen hat.