(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach §
105 Abs. 1
BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den sich der Antrag richtet, gemäß §
12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag (§
98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
BVerfGG) in den Ruhestand tritt.
(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluß nach §
105 Abs. 4
BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, daß das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.