Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
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Titel 6 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften
Titel 6 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55

Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel 6 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG

§ 50



(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.

(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.

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§ 51



Dem Richter, gegen den sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.

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§ 52



Der Beschluß auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Richtern. Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des Betroffenen. Der Beschluß wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und anschließend dem Betroffenen eröffnet.

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§ 53



Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum einen Untersuchungsführer aus seiner Mitte. Er hört den Betroffenen und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen hat er den Betroffenen zu laden. Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet er dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; sein Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. An der Beratung und Beschlußfassung nimmt er nicht teil.

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§ 54



Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.

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§ 55



(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Abs. 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.

(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluß nach § 105 Abs. 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, daß das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.



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