(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß §
105 Abs. 1
BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des §
105 Abs. 1 Nr. 1
BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.
(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.
Dem Richter, gegen den sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.
Der Beschluß auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Richtern. Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des Betroffenen. Der Beschluß wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und anschließend dem Betroffenen eröffnet.
Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum einen Untersuchungsführer aus seiner Mitte. Er hört den Betroffenen und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen hat er den Betroffenen zu laden. Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet er dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; sein Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. An der Beratung und Beschlußfassung nimmt er nicht teil.
Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach §
105 Abs. 1
BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den sich der Antrag richtet, gemäß §
12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag (§
98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
BVerfGG) in den Ruhestand tritt.
(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluß nach §
105 Abs. 4
BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, daß das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.