Artikel 2 - Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (StPOuaFG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BKAG § 50

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:

§ 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen".

2.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gerichtet sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,

2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,

3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,

4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,

5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie

6.
zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellte Bildaufnahmen von der Postsendung.

Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn sie eine Auslieferung nach Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt hat."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 2 werden die Wörter „oder zu der die Auskunft erteilt werden soll," angefügt.

bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Maßnahme" die Wörter „und im Fall eines Auskunftsverlangens die Daten nach Absatz 2 Satz 2, zu denen Auskunft erteilt werden soll" eingefügt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
eine möglichst genaue Bezeichnung der Postsendung, die der Beschlagnahme unterliegt, oder zu der Auskunft erteilt werden soll,

4.
im Fall des Auskunftsverlangens nach Absatz 2 die Daten nach Absatz 2 Satz 2, zu der die Auskunft zu erteilen ist, sowie".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

h)
Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StPOuaFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOuaFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 StPOuaFG Einschränkung von Grundrechten
... (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c und Artikel 2 Nummer 2 wird das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 2 TerrOIBGEG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Das ...


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