Artikel 6 - Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (StPOuaFG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 RPflG § 31

§ 31 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln".

2.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „§§ 111k" ein Komma und die Angabe „111l" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung)."

e)
Folgender Satz wird angefügt:

„In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 StPOuaFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOuaFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 24 NotBRMoG Folgeänderungen (vom 01.08.2021)
... Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Absatz 1 ...


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