§ 31 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln".
- 2.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „§§ 111k" ein Komma und die Angabe „111l" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung)."
- e)
- Folgender Satz wird angefügt:
„In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend."
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666