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Artikel 15 - Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (StPOuaFG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 FGO § 78

In § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Abruf" die Wörter „oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 StPOuaFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOuaFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 21 BRAORefG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Nummer 5 ...