Das
Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 35 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Jugendschöffen und -hilfsschöffen" durch die Wörter „Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen" ersetzt.
- 2.
- § 81 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 81 Adhäsionsverfahren".
- b)
- Die Wörter „die Entschädigung des Verletzten" werden durch die Wörter „das Adhäsionsverfahren" ersetzt.
- 3.
- In § 109 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Verletzten" durch das Wort „Antragstellers" ersetzt.
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
Bekanntmachung RLUmsBek ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099 ) geändert worden ist, 10. § 12 Absatz 1 und § 46 des Gesetzes über ...