Artikel 27 - Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (StPOuaFG k.a.Abk.)

Artikel 27 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 1 Nummer 7, 10, 14 und 16 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c und Artikel 2 Nummer 2 wird das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 11 und 15 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



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