Änderung § 7a RSG vom 01.07.2021

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§ 7a RSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 7a RSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Steuern


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(1) Die Entgelte im Sinne des § 7 Absatz 1 und die Gegenleistungen im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unterliegen beim Reisesicherungsfonds nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer.

(2) Aufwendungen des Reisesicherungsfonds dürfen den steuerlichen Gewinn nur mindern, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Erträgen stehen.

(3) 1 Gewinne und Verluste aus der Übertragung des Fondsvermögens und des Bestands an Absicherungsverträgen auf einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bleiben steuerlich außer Ansatz, soweit das übertragene Vermögen anschließend weiterhin dem Geschäft eines Reisesicherungsfonds dient. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird.




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