Abschnitt 1 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geschäft des Reisesicherungsfonds

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen


§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Reiseanbieter ist

a)
ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder

b)
ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

2.
Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres

a)
mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,

b)
mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder

c)
dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,

3.
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,

4.
Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,

5.
Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.

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§ 2 Geschäft des Reisesicherungsfonds


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Geschäft eines Reisesicherungsfonds besteht

1.
in der Bildung und Verwaltung eines Fondsvermögens und

2.
im Abschluss und in der Durchführung von Absicherungsverträgen nach § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1Das Geschäft des Reisesicherungsfonds muss auf die Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein. 2Eine Gewinnausschüttung aus dem Fondsvermögen darf nicht stattfinden.

(3) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds kann nur von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt werden, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union hat, das Geschäft des Reisesicherungsfonds ausüben, wenn ihre Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wesentlichen entspricht und die Kapitalgesellschaft geeignet ist, die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen in vergleichbarer Weise zu erfüllen.



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