(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) In
Artikel 1 tritt
§ 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3141)
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Bekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften über das Inkrafttreten von § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes
B. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3141
Bekanntmachung RSGEGBek ... Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 22 des ... I S. 2114) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften infolge der am 9. Juli 2021 durch die Europäische Kommission erteilten beihilferechtlichen ...